Allgemeine Geschäftsbedingungen für Coachings, Beratungen und Seminare

Vias Coaching, Claudia Harrasser, Wettersteinstr. 22, 82515 Wolfratshausen,
Tel. (+49) 1573 5597 350, Steuernr. 162/229/29315 (Veranstalter)

1.     Geltungsbereich

1.1    Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Veranstalters nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner, nachstehend „Teilnehmer“ genannt.

1.2    Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Teilnehmer schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Teilnehmer nicht in Textform Widerspruch erhebt. Der Teilnehmer muss den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Veranstalter absenden.

2.     Vertragsgegenstand

          Der Veranstalter bietet Coachings, Beratungen und Seminare an. Eine genaue Bezeichnung und Auflistung des Leistungsangebots wird von dem Veranstalter unter anderem in seiner Internetpräsenz www.vias-coaching.de und von diesem sonstig genutzten Medien bekannt gegeben.

3.     Zustandekommen des Vertrages

3.1    Die Anmeldung zu einem Coaching, einer Beratung oder einem Seminar erfolgt mittels einer Teilnahmeerklärung durch den Teilnehmer. Der Teilnehmer meldet sich per E-Mail, Formular im Internet oder durch mündliche Absprache telefonisch zu dem gewünschten Seminar an oder nimmt per E-Mail oder schriftlich ein vom Veranstalter vorgelegtes, individuell gestaltetes Angebot an.

Ein Vertrag mit dem Veranstalter kommt zustande durch die Übermittlung und Bestätigung der Teilnahmeerklärung auf dem Postweg, per Fax, per elektronische Post, per Anmeldung über die Internetpräsenz oder durch mündliche Absprache und anschließendem Nachreichen einer schriftlichen Teilnahmeerklärung.

3.2    Jeder Teilnehmer bzw. bei Gruppenanmeldungen der jeweils verantwortliche Ansprechpartner erhält nach Eingang seiner Teilnahmeerklärung ein Bestätigungs- oder Ablehnungsschreiben.

3.3    Die Teilnahmeerklärung ist verbindlich und kann nur nach Absprache mit dem Veranstalter gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,00 EUR bis 10 Tage vor der Veranstaltung für gegenstandslos erklärt werden.

3.4.   Bei Seminaren und anderen Veranstaltungen mit fest vereinbartem Stundenkontingent ist bei einem späteren Rücktritt die gesamte vereinbarte Teilnahmegebühr zu bezahlen.

3.5.   Bei Coachings und Beratungen ohne festgelegtes Stundenkontingent werden nach Beginn der Zusammenarbeit nur die in Anspruch genommenen Leistungen berechnet. Eine Beendigung der Zusammenarbeit ist jederzeit durch beide Vertragspartner möglich. Sofern die Rechnungsstellung nicht direkt an den Teilnehmer erfolgt, wird der Veranstalter den Rechnungsempfänger sofort über die Beendigung des Vertragsverhältnisses informieren. Vereinbarte Termine können bis 24 h vor dem jeweils vereinbarten Termin kostenfrei per E-Mail abgesagt werden, bei einer späteren Absage werden sie voll berechnet. Ausschlaggebend ist die Eingangzeit des E-Mails bei vias coaching.

3.6    Bei einer Gruppenanmeldung, schließt der Veranstalter mit der für die Teilnehmer verantwortlichen bzw. mit der weisungsberechtigten Person einen Teilnahmevertrag über und für die Gruppe ab. Diese Anmeldung ist ebenfalls verbindlich.

3.7    Der Veranstalter behält sich vor, bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn, die Durchführung der Veranstaltung abzusagen, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Weitere Ansprüche gegenüber dem Teilnehmer entstehen dadurch nicht.

4.     Vertragsdauer und Vergütung

4.1    Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt (siehe Ausschreibung bzw. Angebot).

4.2    Zahlungsmodalitäten: Dem Teilnehmer wird nach der Veranstaltung die vereinbarte Gebühr in Rechnung gestellt. Bei fortlaufenden Trainings, Coachings oder Beratungen erfolgt die Rechnungsstellung monatlich bzw. wird diese auftragsspezifisch vereinbart.

4.3    Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Veranstalter ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % – über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz – zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.4    Barauslagen und besondere Kosten, die dem Veranstalter auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

4.5    Gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz ist der Veranstalter von der Umsatzsteuer befreit.

6.     Allgemeine Teilnahmebedingungen

6.1    Der Teilnehmer verhält sich vertragswidrig, wenn er ungeachtet einer Abmahnung die Veranstaltung nachhaltig stört, oder wenn er sich in erheblichem Maße entgegen der Guten Sitten verhält, so dass ein reibungsloser Ablauf der Veranstaltung nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall behält sich der Veranstalter vor, den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. Der Veranstalter behält sich vor, die Teilnahmegebühr in Rechnung zu stellen.

6.2    Der Seminarleiter/Coach/Trainer ist gegenüber den Teilnehmern für die Dauer und im Rahmen der Veranstaltung weisungsbefugt.

6.3    Die Teilnehmer verpflichten sich, nicht unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Betäubungsmitteln zu stehen, die die Reaktionsfähigkeit und das Körperbefinden beeinträchtigen können. Bei Verstößen hiergegen ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.

6.4    Vor der Veranstaltung muss der Trainer/Coach/Seminarleiter des Veranstalters über gesundheitliche Probleme und etwaige Erkrankungen informiert werden, damit der entsprechende Teilnehmer bestmöglich vor Schaden bewahrt werden kann.

6.5    Bei erkennbaren gesundheitlichen Problemen ist der Veranstalter berechtigt, den betreffenden Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. Der Veranstalter behält sich vor, die Teilnahmegebühr anteilig in Rechnung zu stellen.

6.9          Veranstaltungen und Seminare sind nie ohne ein Restrisiko. Gegen einen Unfall und Bergung ist jeder Teilnehmer nur im Rahmen seiner eigenen Unfallversicherung versichert. Der Veranstalter haftet nicht jedoch nicht für Verlust, Beschädigungen oder Diebstahl von Gegenständen aller Art. Für Schäden, die durch den Teilnehmer verursacht werden, haftet der Teilnehmer persönlich.

7.     Verschwiegenheitspflicht

          Der Veranstalter verpflichtet sich, während der Dauer einer Veranstaltung und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Teilnehmers/Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für den Teilnehmer in Bezug auf Informationen, die ihm über den Veranstalter und  andere Teilnehmer und deren Arbeitgeber / Unternehmen zur Kenntnis gelangen.

8.     Haftung

8.1    Der Veranstalter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Veranstalter in demselben Umfang.

8.2    Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

9.     Sonstige Bestimmungen

          Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, behalten die übrigen Bestimmungen unverändert Gültigkeit. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

     Wolfratshausen, 15.05.2019                                       gez. Claudia Harrasser